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    Privatinsolvenz und Steuererklärung: Was Sie wissen müssen

    15.07.2025 393 mal gelesen 3 Kommentare
    • Auch während der Privatinsolvenz bleibt die Abgabe einer Steuererklärung in den meisten Fällen Pflicht.
    • Steuerrückerstattungen während der Wohlverhaltensphase müssen an den Insolvenzverwalter abgeführt werden.
    • Eine offene Steuerschuld aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung wird in der Regel von der Restschuldbefreiung erfasst.

    Steuererklärung während der Privatinsolvenz: Wer ist zuständig?

    Steuererklärung während der Privatinsolvenz: Wer ist zuständig?

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    Mitten in der Privatinsolvenz stellt sich schnell die Frage: Wer kümmert sich jetzt eigentlich um die Steuererklärung? Die Antwort ist eindeutig, aber oft überraschend. Während des laufenden Insolvenzverfahrens darf der Schuldner die Steuererklärung nicht selbst beim Finanzamt einreichen. Das übernimmt stattdessen der Insolvenzverwalter oder Treuhänder. Diese Person ist ab der Verfahrenseröffnung für sämtliche steuerlichen Angelegenheiten zuständig, die das Vermögen des Schuldners betreffen. Klingt vielleicht erst mal ungewohnt, ist aber gesetzlich festgezurrt – und zwar ziemlich strikt.

    Was viele nicht wissen: Die Verantwortung des Insolvenzverwalters umfasst nicht nur die Abgabe der Steuererklärung, sondern auch die Kommunikation mit dem Finanzamt, die Prüfung von Steuerbescheiden und die Verwaltung möglicher Rück- oder Nachzahlungen. Das Ziel ist immer, die Insolvenzmasse zu sichern und gerecht unter den Gläubigern zu verteilen. Die Steuererklärung wird also nicht zum Selbstläufer, sondern ist ein fester Bestandteil des Insolvenzverfahrens.

    Übrigens: Auch wenn der Schuldner in dieser Phase nicht selbst aktiv werden darf, bleibt er verpflichtet, alle nötigen Unterlagen und Informationen bereitzustellen. Ohne die Mitwirkung des Schuldners kann der Insolvenzverwalter seine Aufgabe kaum erfüllen. Wer hier blockiert oder verzögert, riskiert ernste Konsequenzen – von Nachteilen im Verfahren bis hin zu strafrechtlichen Folgen.

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    Erst wenn das eigentliche Insolvenzverfahren aufgehoben und die sogenannte Wohlverhaltensphase beginnt, darf der Schuldner die Steuererklärung wieder eigenständig abgeben. Bis dahin heißt es: Finger weg vom Steuerformular – das übernimmt der Profi im Auftrag der Gläubiger.

    Mitwirkungspflichten des Schuldners bei der Steuererklärung

    Mitwirkungspflichten des Schuldners bei der Steuererklärung

    Auch wenn der Insolvenzverwalter die Steuererklärung einreicht, bleibt der Schuldner nicht außen vor. Seine Mitwirkung ist gesetzlich vorgeschrieben und entscheidend für einen reibungslosen Ablauf. Ohne die aktive Unterstützung des Schuldners kann der Verwalter seine Aufgaben kaum erfüllen. Das klingt vielleicht erstmal nach zusätzlichem Aufwand, ist aber absolut notwendig.

    • Vollständige Unterlagen: Der Schuldner muss sämtliche steuerrelevanten Dokumente wie Lohnabrechnungen, Belege zu Werbungskosten, Bescheinigungen über Versicherungen oder Kapitalerträge rechtzeitig und vollständig zur Verfügung stellen.
    • Fristgerechte Zuarbeit: Die Informationen und Unterlagen müssen so früh bereitgestellt werden, dass der Insolvenzverwalter die Steuererklärung fristgerecht abgeben kann. Verzögerungen können das Verfahren erschweren und sogar zu Nachteilen für den Schuldner führen.
    • Wahrheitsgemäße Angaben: Alle Angaben müssen korrekt und vollständig sein. Unvollständige oder falsche Informationen können ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen, bis hin zum Verlust der Restschuldbefreiung.
    • Antwort auf Rückfragen: Kommen vom Insolvenzverwalter oder vom Finanzamt Rückfragen, ist der Schuldner verpflichtet, diese zeitnah und umfassend zu beantworten.
    • Mitteilungspflicht bei Änderungen: Ändern sich persönliche oder finanzielle Verhältnisse, die für die Steuererklärung relevant sind, muss der Schuldner dies unverzüglich mitteilen.

    Wer hier nachlässig ist oder Informationen zurückhält, riskiert, dass das gesamte Insolvenzverfahren ins Stocken gerät. Im schlimmsten Fall kann das sogar strafrechtliche Folgen haben. Also: Besser aktiv und offen mitarbeiten, statt später böse Überraschungen zu erleben.

    Vor- und Nachteile der Steuererklärung während der Privatinsolvenz

    Pro Contra
    Professionelle Abwicklung durch Insolvenzverwalter – weniger Eigenaufwand für den Schuldner Keine eigenständige Kontrolle: Schuldner darf die Steuererklärung nicht selbst einreichen
    Sicherung der Insolvenzmasse für die Gläubiger durch fachgerechte Bearbeitung Steuerrückerstattungen stehen nicht dem Schuldner, sondern der Insolvenzmasse (Gläubigern) zu
    Klare gesetzliche Regelungen sorgen für Transparenz und Rechtssicherheit Schuldner muss alle Unterlagen fristgerecht und vollständig bereitstellen – hoher Mitwirkungsaufwand
    Alte Steuerschulden können korrekt abgewickelt werden Eventuelle Steuerberatungskosten werden aus der Insolvenzmasse bezahlt – weniger für Gläubiger übrig
    Nach der Insolvenz kann der Schuldner wieder selbst und digital seine Steuererklärung erledigen Individuelle steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten während der Insolvenzphase eingeschränkt

    Umgang mit Steuerrückerstattungen und Nachzahlungen im Insolvenzverfahren

    Umgang mit Steuerrückerstattungen und Nachzahlungen im Insolvenzverfahren

    Steuerrückerstattungen sind im Insolvenzverfahren ein echtes Streitthema. Sobald das Finanzamt eine Rückzahlung anordnet, landet diese nicht beim Schuldner, sondern direkt in der Insolvenzmasse. Das bedeutet: Die Gläubiger profitieren, nicht derjenige, der die Rückerstattung eigentlich erwartet hätte. Es spielt keine Rolle, ob die Rückzahlung auf besonders hohen Werbungskosten, Kinderfreibeträgen oder anderen steuerlichen Vorteilen beruht – das Geld ist für die Gläubiger reserviert.

    Anders sieht es bei Steuernachzahlungen aus. Muss für vergangene Jahre nachgezahlt werden, wird die Forderung ebenfalls in die Insolvenzmasse eingeordnet. Der Insolvenzverwalter prüft dann, ob und wie diese Nachzahlung aus der Masse beglichen werden kann. Reicht die Masse nicht aus, kann das Finanzamt unter Umständen als Insolvenzgläubiger auftreten und seine Forderung anmelden.

    • Rückerstattungen aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung: Wurden Steuererstattungen für Jahre vor der Insolvenzeröffnung festgesetzt, aber noch nicht ausgezahlt, gehören auch diese zur Insolvenzmasse.
    • Verrechnung durch das Finanzamt: Das Finanzamt darf offene Steuerschulden mit Erstattungsansprüchen verrechnen, bevor eine Auszahlung an die Insolvenzmasse erfolgt.
    • Keine Verfügungsgewalt des Schuldners: Während des gesamten Verfahrens hat der Schuldner keinen Zugriff auf Rückzahlungen oder die Entscheidung, wie mit Nachzahlungen umgegangen wird.

    Es ist ratsam, sich auf keine privaten Absprachen mit dem Finanzamt einzulassen – solche Zahlungen werden später ohnehin vom Insolvenzverwalter eingefordert. Die Regelungen sind eindeutig und lassen kaum Spielraum für individuelle Lösungen.

    Ehegatten: Gemeinsame Steuererklärung und Privatinsolvenz – Was ist zu beachten?

    Ehegatten: Gemeinsame Steuererklärung und Privatinsolvenz – Was ist zu beachten?

    Gerade bei Ehepaaren, von denen nur einer in der Privatinsolvenz steckt, kann die gemeinsame Steuererklärung zu unerwarteten Problemen führen. Der nicht insolvente Ehepartner läuft Gefahr, dass seine eigene Steuererstattung ebenfalls in die Insolvenzmasse fließt, wenn keine besonderen Maßnahmen ergriffen werden.

    • Unterschriftspflicht: Bei gemeinsamer Veranlagung müssen beide Ehepartner die Steuererklärung unterschreiben, unabhängig davon, wer insolvent ist.
    • Aufteilungsantrag stellen: Um zu verhindern, dass die gesamte Steuererstattung in die Insolvenzmasse fällt, sollte der nicht insolvente Ehepartner beim Finanzamt einen Antrag auf Aufteilung der Steuererstattung stellen. So wird der eigene Anteil geschützt und bleibt außerhalb der Insolvenzmasse.
    • Fristen beachten: Der Aufteilungsantrag muss rechtzeitig beim Finanzamt eingehen – am besten direkt nach Abgabe der Steuererklärung. Wer zu lange wartet, riskiert, dass die gesamte Erstattung bereits in die Insolvenzmasse geflossen ist.
    • Eigene Steueridentifikationsnummer: Für die Aufteilung ist es wichtig, dass beide Ehepartner ihre eigene Steuer-ID korrekt angeben, damit das Finanzamt die Anteile eindeutig zuordnen kann.
    • Kommunikation mit dem Insolvenzverwalter: Der nicht insolvente Ehepartner sollte den Insolvenzverwalter frühzeitig über den Aufteilungsantrag informieren, um Missverständnisse oder Verzögerungen zu vermeiden.

    Wer diese Punkte beachtet, kann verhindern, dass der eigene Anteil an der Steuererstattung in der Insolvenzmasse verschwindet. Gerade bei größeren Rückzahlungen lohnt sich der Aufwand, um das eigene Geld zu schützen.

    Kosten für Steuerberatung und Insolvenzverwalter bei der Steuererklärung: Wer zahlt was?

    Kosten für Steuerberatung und Insolvenzverwalter bei der Steuererklärung: Wer zahlt was?

    Im Zusammenhang mit der Steuererklärung während der Privatinsolvenz taucht oft die Frage auf, wer eigentlich für die Kosten von Steuerberatern oder dem Insolvenzverwalter aufkommt. Hier gibt es klare Regelungen, die häufig zu Missverständnissen führen.

    • Steuerberaterkosten: Beauftragt der Insolvenzverwalter einen Steuerberater, werden die Kosten grundsätzlich aus der Insolvenzmasse beglichen. Das heißt, sie werden vor der Verteilung an die Gläubiger abgezogen. Eine private Beauftragung durch den Schuldner ist in dieser Phase nicht vorgesehen und führt in der Regel nicht zu einer Kostenerstattung.
    • Vergütung des Insolvenzverwalters: Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters sind gesetzlich geregelt und werden ebenfalls aus der Insolvenzmasse bezahlt. Diese Kosten haben Vorrang vor den Forderungen der Gläubiger.
    • Steuerliche Absetzbarkeit: Nur in seltenen Fällen erkennt das Finanzamt die Kosten für den Insolvenzverwalter als außergewöhnliche Belastung an. Voraussetzung ist, dass die Insolvenz unverschuldet eingetreten ist, etwa durch Krankheit oder einen unvorhersehbaren Schicksalsschlag. Bei selbstverschuldeter Insolvenz lehnt das Finanzamt den Abzug in der Regel ab (vgl. BFH-Urteil VI R 47/13).
    • Nach der Insolvenz: Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens trägt der Schuldner sämtliche Kosten für Steuerberatung wieder selbst. Ab diesem Zeitpunkt sind diese Ausgaben wie üblich als Werbungskosten oder Sonderausgaben zu prüfen.

    Ein genauer Blick auf die Kostenverteilung lohnt sich, denn sie beeinflusst, wie viel letztlich an die Gläubiger ausgezahlt wird und ob für den Schuldner zusätzliche finanzielle Belastungen entstehen.

    Nutzung von Steuersoftware in der Insolvenz und danach

    Nutzung von Steuersoftware in der Insolvenz und danach

    Viele Schuldner fragen sich, ob sie während der Privatinsolvenz digitale Steuertools wie Steuerbot, WISO oder Elster nutzen dürfen. Während des laufenden Insolvenzverfahrens ist das allerdings ausgeschlossen: Der Zugriff auf Steuersoftware für die eigene Erklärung ist in dieser Phase nicht erlaubt, da die steuerlichen Pflichten beim Insolvenzverwalter liegen. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um kostenfreie Programme oder kommerzielle Lösungen handelt.

    Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens, also in der sogenannten Wohlverhaltensphase, ändert sich die Lage schlagartig. Nun kann der Schuldner wieder selbst aktiv werden und alle gängigen Steuertools nutzen, um seine Erklärung zu erstellen und einzureichen. Es gibt keine Einschränkungen mehr bezüglich der Softwarewahl oder des Einreichungswegs – digitale und papierbasierte Verfahren stehen gleichermaßen offen.

    • Wichtig: In der Wohlverhaltensphase sind elektronische Steuererklärungen sogar besonders praktisch, weil sie Zeit sparen und Fehlerquellen minimieren.
    • Hinweis: Wer nach der Insolvenz professionelle Hilfe benötigt, kann Steuersoftware mit Beratungsfunktion wählen oder auf einen Steuerberater zurückgreifen.
    • Tipp: Es lohnt sich, Belege und Nachweise digital zu archivieren, um die spätere Steuererklärung effizient vorzubereiten.

    Die Nutzung von Steuersoftware ist also eine Frage des richtigen Zeitpunkts. Während der Insolvenz tabu, danach wieder vollumfänglich möglich – das sollte man unbedingt im Hinterkopf behalten.

    Praxisbeispiel: Steuererstattung und Insolvenzantrag – Was passiert konkret?

    Praxisbeispiel: Steuererstattung und Insolvenzantrag – Was passiert konkret?

    Stellen wir uns vor, jemand reicht im März seine Steuererklärung für das Vorjahr ein und beantragt im April Privatinsolvenz. Im Mai trifft der Steuerbescheid ein: Es gibt eine satte Rückerstattung. Doch was passiert jetzt?

    • Fall 1: Steuerbescheid vor Insolvenzeröffnung
      Die Steuererstattung wird noch vor der offiziellen Insolvenzeröffnung auf das Konto des Schuldners überwiesen. In diesem Fall kann der Insolvenzverwalter die Rückzahlung nachträglich einfordern, wenn sie zum pfändbaren Vermögen zählt. Das Finanzamt wird darüber informiert und kann den Betrag gegebenenfalls direkt an die Insolvenzmasse abführen.
    • Fall 2: Steuerbescheid nach Insolvenzeröffnung
      Erfolgt die Festsetzung der Erstattung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, erhält der Insolvenzverwalter die Rückzahlung direkt. Der Schuldner sieht das Geld nicht, auch wenn die Erklärung vor dem Insolvenzantrag abgegeben wurde.
    • Fall 3: Steuererstattung betrifft mehrere Jahre
      Manchmal werden Erstattungen für mehrere Jahre in einem Bescheid zusammengefasst. Dann prüft der Insolvenzverwalter, welcher Anteil in die Insolvenzmasse fällt. Nur Rückzahlungen, die auf Zeiträume vor der Insolvenzeröffnung entfallen, werden anteilig berücksichtigt.
    • Besonderheit: Verrechnung mit Steuerschulden
      Liegen noch offene Steuerschulden aus Vorjahren vor, verrechnet das Finanzamt die Erstattung automatisch damit. Nur der verbleibende Restbetrag – falls vorhanden – geht an die Insolvenzmasse.

    Fazit: Der Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung und die genaue Zuordnung der Steuererstattung entscheiden darüber, ob und wie viel Geld tatsächlich in die Insolvenzmasse fließt. Für Schuldner ist es daher ratsam, alle Steuerbescheide und Zahlungen sorgfältig zu dokumentieren und dem Insolvenzverwalter unverzüglich vorzulegen.

    Häufige Fragen zur Steuererklärung in der Privatinsolvenz

    Häufige Fragen zur Steuererklärung in der Privatinsolvenz

    • Muss ich während der Privatinsolvenz dem Finanzamt meine Kontoverbindung mitteilen?
      Nein, während des Insolvenzverfahrens sollte die Kontoverbindung des Insolvenzverwalters angegeben werden, da eventuelle Erstattungen direkt an die Insolvenzmasse fließen. Eigene Kontodaten sind in dieser Phase irrelevant für Rückzahlungen.
    • Kann ich rückwirkend für Jahre vor der Insolvenz noch Steuererklärungen abgeben?
      Ja, Nachzügler-Erklärungen für Jahre vor der Insolvenzeröffnung sind möglich und sogar sinnvoll, da eventuelle Nachzahlungen oder Erstattungen korrekt der Insolvenzmasse zugeordnet werden. So werden auch Altlasten steuerlich sauber abgewickelt.
    • Wie gehe ich mit Verlustvorträgen oder negativen Einkünften während der Insolvenz um?
      Verlustvorträge werden während der Insolvenz nicht automatisch „verbraucht“. Sie können nach Abschluss des Verfahrens weiterhin genutzt werden, sofern sie steuerlich anerkannt sind. In der Insolvenzphase haben sie jedoch keinen unmittelbaren finanziellen Vorteil für den Schuldner.
    • Was passiert, wenn ich als Selbstständiger während der Insolvenz Umsatzsteuer abführen muss?
      Umsatzsteuer, die während der Insolvenz entsteht, wird wie andere Einnahmen und Ausgaben über den Insolvenzverwalter abgewickelt. Der Schuldner darf keine eigenständigen Zahlungen an das Finanzamt leisten, sondern muss alle Unterlagen und Zahlungen über den Verwalter laufen lassen.
    • Darf ich während der Insolvenz freiwillig eine Steuererklärung abgeben, wenn ich nicht verpflichtet bin?
      Freiwillige Steuererklärungen sind möglich, aber sie müssen ebenfalls über den Insolvenzverwalter eingereicht werden. Eine eigenmächtige Abgabe durch den Schuldner ist ausgeschlossen, auch wenn keine gesetzliche Verpflichtung besteht.

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    Erfahrungen und Meinungen

    Der Einstieg in die Privatinsolvenz bringt viele Fragen mit sich. Besonders die Steuererklärung sorgt für Verwirrung. Nutzer berichten, dass sie während des Verfahrens nicht mehr selbst die Steuererklärung einreichen dürfen. Stattdessen übernimmt der Insolvenzverwalter diese Aufgabe. Für viele ist das eine unerwartete Wendung.

    Ein häufiges Problem: Wer einen vorläufigen Insolvenzverwalter hat, bleibt selbst verantwortlich für die Steuererklärung. In dieser Phase sind die Aufgaben klarer definiert. Nutzer geben an, dass sie oft unsicher sind, ob ihre Erklärungen korrekt sind. Ein Anwender schildert: „Ich wusste nicht, ob ich alles richtig gemacht habe. Es war ein großer Stressfaktor.“

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    Sobald der feste Insolvenzverwalter eingesetzt wird, ändert sich die Situation. Dann ist der Verwalter für die Steuererklärung zuständig. Anwender berichten, dass sie kaum Einfluss auf die Abgabe haben. Ein Nutzer erklärt: „Die Unterlagen mussten plötzlich von jemand anderem eingereicht werden. Das fühlte sich komisch an.“

    Ein weiterer Punkt: Wer selbstständig tätig ist, kann in einer anderen Lage sein. In diesen Fällen kann der Verwalter die Selbstständigkeit freigeben. Nutzer berichten, dass sie dann für die Steuererklärung der aus dieser Tätigkeit gewonnenen Einnahmen verantwortlich sind. Ein Anwender sagt: „Ich musste genau aufpassen, was ich eintrage. Es war verwirrend, welche Einnahmen wo eingereicht werden sollten.“

    Die Steuererklärung wird also schnell kompliziert. Besonders bei gemischten Einkünften müssen Anwender genau auf die Unterschiede achten. Nutzer berichten von Schwierigkeiten, wenn es um die Einteilung von pfändbaren und nicht pfändbaren Einnahmen geht. Ein Anwender berichtet: „Ich habe nicht gewusst, was ich abgeben muss und was nicht. Das hat mir viel Zeit gekostet.“

    Ein weiteres Thema ist die Steuererklärung für Ehepartner. Anwender geben an, dass beide Partner die Erklärung unterschreiben müssen. Andernfalls könnte der Partner die Steuererstattung verlieren. Ein Nutzer sagt: „Es war wichtig, dass wir alles richtig gemacht haben. Sonst hätte ich nicht nur meine Schulden, sondern auch das Geld meines Partners gefährdet.“

    Zusammenfassend zeigen die Erfahrungen von Nutzern, dass die Steuererklärung während der Privatinsolvenz komplex ist. Viele fühlen sich überfordert. Klare Informationen und Unterstützung sind in dieser Zeit unerlässlich. In mehreren Quellen wird empfohlen, sich rechtzeitig mit dem Insolvenzverwalter abzusprechen. So können Probleme vermieden werden.


    FAQ zur Steuererklärung in der Privatinsolvenz

    Wer ist während der Privatinsolvenz für die Abgabe der Steuererklärung zuständig?

    Während des laufenden Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter oder Treuhänder für die Abgabe der Steuererklärung beim Finanzamt zuständig. Der Schuldner darf diese Aufgabe selbst nicht übernehmen.

    Was passiert mit eventuellen Steuerrückerstattungen in der Privatinsolvenz?

    Steuerrückerstattungen während der Insolvenz werden in die Insolvenzmasse eingebracht und dienen ausschließlich der Befriedigung der Gläubiger. Der Schuldner erhält in dieser Zeit keine Rückzahlungen ausgezahlt.

    Wie kann sich ein Ehepartner vor Nachteilen bei gemeinsamer Steuererklärung schützen?

    Der nicht insolvente Ehepartner kann beim Finanzamt einen Antrag auf Aufteilung der Steuererstattung stellen. So fällt nur der Anteil des insolventen Ehepartners in die Insolvenzmasse.

    Sind die Kosten für den Insolvenzverwalter steuerlich absetzbar?

    Kosten für den Insolvenzverwalter sind nur ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn die Insolvenz unverschuldet eingetreten ist. Bei selbstverschuldeter Insolvenz werden diese Kosten nicht anerkannt.

    Darf ich während der Privatinsolvenz Steuersoftware nutzen?

    Im laufenden Insolvenzverfahren darf der Schuldner keine eigene Steuererklärung anfertigen oder Steuersoftware verwenden. Erst nach Aufhebung des Verfahrens, in der Wohlverhaltensphase, ist dies wieder erlaubt.

    Ihre Meinung zu diesem Artikel

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    Ich finde es immer wieder erstaunlich, wie wenig Leuten klar ist, wie kompliziert das mit der Steuer und Privatinsolvenz werden kann. Bis jemand wirklich selbst betroffen ist, denken die meisten halt, das wär nur so ein Papierkram und bisschen weniger Geld – von wegen. Gerade das mit den Ehepartnern, was in einem anderen Kommentar nur kurz erwähnt wurde, ist echt ein Knackpunkt. Ich kenne das selber aus meinem Bekanntenkreis: Da wollte einer clever sein und die Steuererklärung trotzdem gemeinsam machen, weil das ja meistens mehr bringt – nur um hinterher festzustellen, dass die Rückzahlung dann halt nicht einfach aufs "gesunde" Konto der Frau geht, sondern der Verwalter direkt zugreift. Ziemlich krass und hätte man so vorher auch nicht unbedingt erwartet.

    Was auch oft nicht bedacht wird: Wenn Zwei gemeinsam abgeben und dann der Aufteilungsantrag zu spät kommt, ist das Geld einfach weg, egal wie viel Diskussion man dann hinterher noch hat. Ich frag mich, ob sich das Finanzamt da manchmal auch mehr Mühe geben könnte, das vorher transparent zu machen – aber wahrscheinlich ist das zu viel verlangt. Und dann immer die Rechnerei, wer jetzt wie viel Anteil hat... Zieh ich meinen Hut vor jedem Ehepaar, das da noch ruhig bleibt!

    Dass die Steuerberater- und Verwalterkosten direkt aus der Insolvenzmasse gehen, find ich übrigens auch irgendwie zynisch – einerseits klar, die machen ja Arbeit, aber für die Gläubiger bleibt dadurch halt noch weniger übrig, und dem Schuldner bringt das schon gar nichts. Und ob man diese Kosten mal absetzen kann, naja... wie im Artikel steht, die Chancen stehen schlecht. Am Ende bleibt echt wenig Spielraum für die Leute, und man kann nur hoffen, dass wenigstens ab der Wohlverhaltensphase alles etwas entspannter läuft.

    Also zusammengefasst: Wer in so ne Situation kommt, sollte echt nie irgendwas auf eigene Faust machen – schon gar nicht versuchen, mit Steuersoftware selbst rumzudoktern solange das Verfahren läuft (hat auch schon jemand aus meinem Umfeld Stress bekommen deswegen). Lieber immer erst mit dem Verwalter reden, auch wenn das nervt. Spart jede Menge Ärger und ist besser für alle Beteiligten.
    Wow, der Artikel hat total viele wichtige Punkte angesprochen, die man vielleicht nicht auf dem Schirm hat, wenn man noch nie in der Situation war. Ich finde es total erschreckend, wie viele meiner Freunde da draußen immer noch denken, dass eine Privatinsolvenz einfach nur ein bisschen Papierkram ist. Ich hab das Gefühl, dass viele rechnen, das Geld, das sie zurückbekommen, einfach nur für sich behalten können, aber das ist so ein Trugschluss!

    Besonders das mit den Steuerrückerstattungen und der Insolvenzmasse ist ein echtes Ding. Ich kenne tatsächlich einen Fall, da hat jemand ganz blind eine Steuererklärung für die Vergangenheit abgegeben, ohne zu checken, dass das alles zur Insolvenzmasse geht. Das hat ordentlich Ärger gegeben, weil das Geld nicht da war, wo es sollte. Und dass das Finanzamt sich dann nicht unbedingt um den Menschen hinter der Sache kümmert – das ist echt schockierend.

    Die Aufteilung bei gemeinsamen Steuererklärungen ist auch eine ziemliche Falle. Der Gedanke, dass meinen Anteil an der Erstattung einfach so in der Insolvenzmasse verschwinden könnte, macht mich echt nervös. Da wäre ich auch am liebsten super vorsichtig und würde sofort den Antrag auf Aufteilung stellen, aber ich kann mir vorstellen, dass viele da einfach nicht dran denken. Klar, wer möchte auch nach der ganzen Steuererklärung dann noch mit Formularen rumfummeln, wenn das ganze Verfahren schon so viel nervt, oder?

    Und was ich absolut nicht verstehe, sind die Kosten für den Steuerberater, die aus der Insolvenzmasse abgezogen werden. Wie unfair ist das bitte? Klar, sie machen ihre Arbeit, aber das heißt ja nur noch weniger für die Gläubiger und das finde ich echt zynisch – man hat nach der Insolvenz kaum noch Luft, und dann auch noch solche Kosten?

    Was die Mitwirkungspflichten angeht, ich kann mir wirklich gut vorstellen, dass das für viele super belastend wird. Da hat man schon mit genug zu kämpfen und dann muss man auch noch alles fristgerecht und ordentlich einreichen, damit nicht alles stillsteht. Ich glaube, da ist wirklich der beste Tipp, einfach so früh wie möglich alles zusammenzusammeln und den Verwalter ordentlich zu informieren. Besser, als sich später mit einem riesigen Schlamassel rumzuschlagen.

    Im Großen und Ganzen schüttelt es mich bei dem Gedanken, dass so viele Leute denken, sie können das alles so einfach handhaben, ohne die ganzen Kleinigkeiten zu beachten. Ich hoffe, dass der Artikel viele Leute erreicht, die noch für ihre Insolvenz oder Steuererklärung vorbereitet werden müssen.
    Ich finde es auch ziemlich undurchsichtig, wie schnell das mit der Steuererklärung in der Insolvenz gehen kann. Die Infos über die Aufteilung der Steuererstattung bei Ehepartnern sind super wichtig, das wird oft übersehen. Und echt, dieses Thema mit den Steuerberatungskosten, die aus der Insolvenzmasse gezahlt werden, geht einem von der Seele – am Ende bleibt für die Gläubiger noch weniger übrig. Bei solchen Entscheidungen ist man echt gut beraten, sich nicht alleine durchzuwurschteln.

    Zusammenfassung des Artikels

    Während der Privatinsolvenz ist der Insolvenzverwalter für die Steuererklärung zuständig, während der Schuldner zur Mitwirkung verpflichtet bleibt und Rückerstattungen in die Insolvenzmasse fließen.

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    1. Überlassen Sie die Steuererklärung während der Privatinsolvenz dem Insolvenzverwalter: Während des laufenden Insolvenzverfahrens dürfen Sie Ihre Steuererklärung nicht selbst beim Finanzamt einreichen. Der Insolvenzverwalter oder Treuhänder ist hierfür zuständig und übernimmt alle steuerlichen Angelegenheiten, die das Vermögen betreffen.
    2. Liefern Sie alle Unterlagen fristgerecht und vollständig: Auch wenn Sie die Erklärung nicht selbst abgeben dürfen, sind Sie verpflichtet, dem Insolvenzverwalter sämtliche steuerrelevanten Dokumente wie Lohnabrechnungen, Belege und Nachweise rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen oder unvollständige Angaben können ernste Konsequenzen nach sich ziehen.
    3. Steuerrückerstattungen und Nachzahlungen gehen in die Insolvenzmasse: Steuererstattungen, die während der Insolvenz entstehen, stehen nicht Ihnen, sondern der Insolvenzmasse – und damit den Gläubigern – zu. Ebenso werden Steuernachzahlungen über die Insolvenzmasse abgewickelt.
    4. Sonderfall bei Ehepaaren: Aufteilung der Steuererstattung beantragen: Bei gemeinsamer Veranlagung sollten nicht insolvente Ehepartner einen Antrag auf Aufteilung der Steuererstattung beim Finanzamt stellen, um zu verhindern, dass der eigene Anteil in die Insolvenzmasse fließt. Dieser Antrag sollte möglichst früh gestellt werden.
    5. Nutzung von Steuersoftware ist während der Insolvenz tabu – danach wieder möglich: Während der Insolvenzphase dürfen Sie keine Steuersoftware wie Elster, WISO oder Steuerbot zur eigenen Steuererklärung nutzen. Erst nach Abschluss des Verfahrens können Sie wieder eigenständig und digital Ihre Steuererklärung erledigen.

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