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    Privatinsolvenz: Welche Schulden bleiben und was wird erlassen?

    16.07.2025 30 mal gelesen 1 Kommentare
    • Nach der Privatinsolvenz werden in der Regel die meisten Verbindlichkeiten wie Konsumkredite oder offene Rechnungen erlassen.
    • Schulden aus vorsätzlich unerlaubter Handlung, Geldstrafen oder Unterhaltsschulden bleiben weiterhin bestehen.
    • Auch neue Schulden, die während des Insolvenzverfahrens entstehen, müssen vollständig beglichen werden.

    Privatinsolvenz: Was bedeutet Restschuldbefreiung konkret?

    Restschuldbefreiung ist das zentrale Ziel der Privatinsolvenz. Doch was steckt wirklich dahinter? Im Kern bedeutet sie, dass Ihnen nach Abschluss des Insolvenzverfahrens ein Großteil Ihrer noch offenen Schulden erlassen wird. Das klingt erstmal nach einem Befreiungsschlag – und ist es für viele auch. Allerdings gibt es einige Besonderheiten, die oft übersehen werden.

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    Der Weg zur Restschuldbefreiung ist an Bedingungen geknüpft. Während der sogenannten Wohlverhaltensphase – in der Regel drei Jahre – müssen Sie bestimmte Pflichten erfüllen. Dazu gehört zum Beispiel, dass Sie Ihr pfändbares Einkommen abgeben und einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich zumindest ernsthaft darum bemühen. Wer sich hier querstellt oder Vermögen verschweigt, riskiert, dass die Restschuldbefreiung versagt wird.

    Wichtig: Die Restschuldbefreiung gilt ausschließlich für Schulden, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Neue Verbindlichkeiten, die während der Insolvenz entstehen, bleiben davon unberührt und müssen regulär beglichen werden. Auch bestimmte Forderungen – etwa aus vorsätzlichen Straftaten oder Unterhaltspflichten – sind explizit von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Die Details dazu werden im späteren Verlauf noch genauer beleuchtet.

    Nach erfolgreichem Abschluss der Privatinsolvenz sind Sie also in Bezug auf die meisten alten Schulden schuldenfrei. Die Gläubiger dürfen dann keine Ansprüche mehr gegen Sie geltend machen. Diese zweite Chance ist allerdings an klare Spielregeln gebunden – und die sollte man kennen, bevor man sich auf das Verfahren einlässt.

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    Diese Schulden werden durch die Privatinsolvenz erlassen

    Durch die Privatinsolvenz erhalten Betroffene die Möglichkeit, sich von einer Vielzahl belastender Schulden zu befreien. Besonders relevant ist dies für alltägliche Verbindlichkeiten, die im privaten Bereich entstanden sind. Nach Ablauf des Verfahrens und erfolgreicher Restschuldbefreiung sind diese Forderungen in der Regel nicht mehr durchsetzbar.

    • Konsumkredite: Dazu zählen klassische Ratenkredite bei Banken, Dispokredite und auch offene Kreditkartenschulden. Diese werden nach Abschluss des Verfahrens erlassen.
    • Rechnungen aus dem Alltag: Offene Forderungen von Energieversorgern, Telekommunikationsanbietern, Versandhäusern oder Versicherungen fallen ebenfalls unter die Restschuldbefreiung.
    • Mietschulden: Rückstände aus Mietverhältnissen, die vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind, werden nach dem Verfahren grundsätzlich nicht mehr eingefordert.
    • Privatdarlehen: Schulden bei Freunden, Bekannten oder Familienmitgliedern, sofern sie ordnungsgemäß angemeldet wurden, sind ebenfalls von der Restschuldbefreiung umfasst.
    • Überzogene Konten: Negative Salden auf Girokonten werden nach der Privatinsolvenz nicht weiter verfolgt.
    • Offene Rechnungen aus Dienstleistungen: Handwerkerleistungen, Arzt- oder Zahnarztrechnungen, die nicht bezahlt werden konnten, gehören ebenfalls dazu.

    Wichtig zu wissen: Damit diese Schulden tatsächlich erlassen werden, müssen sie im Insolvenzverfahren korrekt angemeldet und nicht von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sein. Wer hier sorgfältig vorgeht, kann nach Abschluss des Verfahrens tatsächlich einen Neustart wagen – ohne die Last alter Forderungen im Nacken.

    Überblick: Diese Schulden werden erlassen und diese bleiben nach der Privatinsolvenz bestehen

    Schuldenart Wird durch Privatinsolvenz erlassen? Besondere Hinweise
    Konsumkredite (z.B. Ratenkredite, Dispo, Kreditkarten) Ja Vorausgesetzt, sie wurden rechtzeitig angemeldet.
    Offene Alltagsrechnungen (z.B. Energie, Telefon, Versand) Ja Nur Forderungen, die vor dem Verfahren entstanden sind.
    Mietschulden Ja Gilt nur für Rückstände vor Insolvenzeröffnung.
    Privatdarlehen (Freunde, Familie) Ja Müssen korrekt im Verfahren angemeldet werden.
    Überzogene Girokonten Ja
    Arzt- oder Handwerkerrechnungen Ja
    Geldstrafen, Bußgelder Nein Müssen auch nach Insolvenz gezahlt werden.
    Schadensersatz aus Vorsatz (z.B. Betrug, Körperverletzung) Nein Nur bei nachgewiesenem Vorsatz und Antrag des Gläubigers.
    Unterhaltsschulden bei Vorsatz Nein Nur bei erwiesenem Vorsatz; ansonsten kann Erlass möglich sein.
    Steuerschulden aus Steuerhinterziehung Nein Normale Steuerschulden können erlassen werden, Hinterziehung nicht.
    Gerichtskosten aus Strafverfahren Nein Müssen nach der Insolvenz weiter beglichen werden.
    Neue Schulden während der Insolvenz Nein Bleiben bestehen und werden nicht einbezogen.

    Schulden, die nach der Privatinsolvenz bestehen bleiben: Ein Überblick

    Einige Schuldenarten entziehen sich hartnäckig der Restschuldbefreiung – sie bleiben also auch nach Abschluss der Privatinsolvenz bestehen. Wer denkt, mit dem Verfahren sei alles erledigt, erlebt hier manchmal eine böse Überraschung. Folgende Forderungen sind besonders häufig betroffen:

    • Geldstrafen und Bußgelder: Sämtliche Zahlungen, die im Rahmen eines Strafverfahrens verhängt wurden, müssen weiterhin beglichen werden. Hier gibt es keine Ausnahmen, selbst bei langwierigen Verfahren.
    • Schulden aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen: Wurde jemand beispielsweise wegen Betrugs oder vorsätzlicher Körperverletzung zu Schadensersatz verurteilt, bleibt diese Forderung bestehen – vorausgesetzt, der Gläubiger beantragt dies und kann den Vorsatz nachweisen.
    • Unterhaltsschulden bei Vorsatz: Rückstände aus Unterhaltszahlungen, die absichtlich nicht geleistet wurden, werden nicht erlassen. Besonders relevant bei Kindes- oder Ehegattenunterhalt.
    • Steuerschulden aus Steuerhinterziehung: Hat das Finanzamt nachgewiesen, dass Steuern vorsätzlich hinterzogen wurden, bleibt die Forderung bestehen. Normale Steuerschulden hingegen können durchaus erlassen werden.
    • Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen öffentlicher Stellen: In Einzelfällen, etwa bei bestimmten BAföG-Schulden, kann es sein, dass diese nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden.

    Wer unsicher ist, ob eine Forderung nach der Insolvenz noch besteht, sollte die genaue Formulierung im gerichtlichen Beschluss prüfen oder sich an eine anerkannte Schuldnerberatung wenden. Die Folgen können sonst unerwartet lang nachwirken.

    Typische Ausnahmen: Fallbeispiele zu nicht erlassenen Schulden

    Manchmal sind es gerade die ungewöhnlichen Lebenssituationen, die für Überraschungen sorgen. Es gibt Schulden, die selbst nach einer Privatinsolvenz wie ein Schatten an einem haften bleiben. Hier ein paar typische Ausnahmen, anschaulich gemacht:

    • Schadensersatz nach Fahrerflucht: Ein Autofahrer verursacht einen Unfall, flüchtet und wird später zu Schadensersatz verurteilt. Da das Verhalten vorsätzlich war, bleibt die Forderung auch nach der Insolvenz bestehen.
    • Rückstände aus vorsätzlich verweigertem Kindesunterhalt: Ein Elternteil zahlt absichtlich keinen Unterhalt für sein Kind, obwohl er dazu in der Lage wäre. Das Familiengericht stellt den Vorsatz fest – diese Unterhaltsschulden werden nicht erlassen.
    • Geldstrafe wegen Steuerhinterziehung: Jemand wird wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt. Selbst nach erfolgreicher Privatinsolvenz bleibt diese Geldstrafe bestehen, da sie auf einer Straftat beruht.
    • Schadensersatz nach Internetbetrug: Eine Person verkauft online bewusst defekte Ware als funktionsfähig. Der Käufer klagt erfolgreich auf Schadensersatz wegen Betrugs. Diese Forderung ist von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen.
    • Gerichtskosten aus Strafverfahren: Wer im Strafprozess zu Gerichtskosten verurteilt wird, muss diese auch nach der Privatinsolvenz noch zahlen – unabhängig von der finanziellen Lage.

    Diese Beispiele zeigen: Nicht jede Schuld verschwindet einfach so. Gerade bei vorsätzlichem oder strafbarem Verhalten greift die Restschuldbefreiung nicht. Wer sich unsicher ist, sollte unbedingt fachlichen Rat einholen, bevor er sich auf das Verfahren verlässt.

    Grenzfälle: Wann werden Unterhalt, Bußgelder oder Steuerschulden doch erlassen?

    Grenzfälle bei der Restschuldbefreiung sind oft komplizierter, als sie auf den ersten Blick erscheinen. Es gibt durchaus Situationen, in denen Unterhaltsrückstände, Bußgelder oder Steuerschulden trotz der üblichen Ausnahmen doch erlassen werden. Hier entscheidet oft das Detail – und manchmal auch das richtige Timing.

    • Unterhalt: Wurden Unterhaltsrückstände nicht vorsätzlich zurückgehalten, sondern sind beispielsweise durch Arbeitslosigkeit oder Krankheit entstanden, kann die Restschuldbefreiung greifen. Der Gläubiger muss den Vorsatz beweisen. Gelingt das nicht, werden die Schulden in der Regel erlassen.
    • Bußgelder: Verwaltungsrechtliche Bußgelder, etwa aus dem Straßenverkehr, sind normalerweise nicht von der Restschuldbefreiung umfasst. Es gibt aber seltene Ausnahmen, etwa wenn es sich um Nebenforderungen (wie Mahngebühren) handelt, die nicht unmittelbar mit der Strafe selbst zusammenhängen. Hier kann ein Erlass möglich sein.
    • Steuerschulden: Wurden Steuerschulden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, fallen sie unter die Restschuldbefreiung. Die Finanzbehörde muss einen Vorsatz nachweisen. Bei gewöhnlichen Steuerrückständen ohne strafrechtliche Komponente ist ein Erlass also durchaus realistisch.

    Fazit: Ob eine Schuld erlassen wird, hängt oft an der Beweislast und an der genauen juristischen Einordnung. Wer sich in einem Grenzfall befindet, sollte unbedingt alle Unterlagen sorgfältig prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Beistand suchen.

    Was passiert mit neuen Schulden während des Privatinsolvenzverfahrens?

    Neue Schulden, die während des laufenden Privatinsolvenzverfahrens entstehen, spielen eine ganz eigene Rolle. Sie sind von der Restschuldbefreiung grundsätzlich ausgeschlossen und können nicht über das Insolvenzverfahren abgewickelt werden. Das bedeutet: Wer sich während der Wohlverhaltensphase oder schon im gerichtlichen Verfahren erneut verschuldet, bleibt für diese Verbindlichkeiten voll verantwortlich.

    • Eigenständige Haftung: Neue Gläubiger dürfen unabhängig vom Insolvenzverfahren vollstrecken. Das kann zu erneuten Pfändungen oder sogar zu einer erneuten Zahlungsunfähigkeit führen.
    • Risiko für das Verfahren: Häufen sich während der Insolvenz neue Schulden an, kann das als Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten gewertet werden. Im schlimmsten Fall droht der Verlust der Restschuldbefreiung.
    • Keine Aufnahme in die Insolvenzmasse: Neue Verbindlichkeiten werden nicht in die Insolvenzmasse aufgenommen. Sie müssen außerhalb des Verfahrens beglichen werden.
    • Praktische Folgen: Viele Schuldner unterschätzen, wie schnell neue Schulden entstehen können – etwa durch unbezahlte Rechnungen, laufende Verträge oder unvorhergesehene Ausgaben. Diese Last bleibt nach der Insolvenz bestehen und kann den finanziellen Neuanfang erheblich erschweren.

    Ein sorgfältiger Umgang mit neuen Zahlungsverpflichtungen ist während der gesamten Insolvenzphase unerlässlich. Wer hier nachlässig wird, riskiert nicht nur neue finanzielle Probleme, sondern auch das Scheitern des gesamten Verfahrens.

    Praktische Tipps zur Prüfung Ihrer eigenen Schulden

    Die genaue Prüfung Ihrer eigenen Schulden ist entscheidend, um keine bösen Überraschungen nach der Privatinsolvenz zu erleben. Wer hier sorgfältig vorgeht, verschafft sich Klarheit und kann gezielt planen.

    • Schuldenliste anlegen: Sammeln Sie alle offenen Forderungen, sortiert nach Gläubigern und Entstehungsdatum. Notieren Sie auch, ob es sich um private, behördliche oder gerichtliche Schulden handelt.
    • Forderungsgrund hinterfragen: Prüfen Sie bei jeder Position, wie die Schuld entstanden ist. Gibt es zum Beispiel einen Vertrag, eine Rechnung, ein Urteil oder einen Bescheid? Das hilft, problematische Forderungen frühzeitig zu erkennen.
    • Unterlagen zusammentragen: Bewahren Sie Mahnungen, Kontoauszüge, Verträge und Schriftwechsel mit Gläubigern an einem zentralen Ort auf. So behalten Sie den Überblick und können im Verfahren alles lückenlos nachweisen.
    • Alte und neue Schulden trennen: Markieren Sie, welche Verbindlichkeiten vor und welche nach dem Insolvenzantrag entstanden sind. Das ist wichtig, da nur die alten Schulden grundsätzlich von der Restschuldbefreiung erfasst werden.
    • Unklare Forderungen prüfen lassen: Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, einen Experten – etwa eine Schuldnerberatung – einzuschalten. So vermeiden Sie, dass versehentlich nicht angemeldete oder falsch eingeordnete Schulden nach der Insolvenz weiterbestehen.
    • Regelmäßige Aktualisierung: Halten Sie Ihre Übersicht aktuell. Neue Informationen oder Schreiben von Gläubigern sollten Sie zeitnah ergänzen, um jederzeit handlungsfähig zu bleiben.

    Eine strukturierte Vorbereitung spart nicht nur Nerven, sondern kann auch bares Geld bedeuten. Wer seine Unterlagen im Griff hat, geht mit deutlich besseren Karten ins Verfahren – und hat am Ende wirklich die Chance auf einen schuldenfreien Neustart.

    Fazit: Welche Schuldenfreiheiten die Privatinsolvenz wirklich bringt

    Fazit: Welche Schuldenfreiheiten die Privatinsolvenz wirklich bringt

    Die Privatinsolvenz ist kein Allheilmittel, aber sie eröffnet realistische Chancen auf einen wirtschaftlichen Neuanfang. Entscheidend ist, dass nach Abschluss des Verfahrens ein klarer Schnitt gezogen wird: Die meisten alltäglichen Verbindlichkeiten verlieren ihre rechtliche Durchsetzbarkeit, sodass Gläubiger keine Zwangsmaßnahmen mehr einleiten dürfen. Das verschafft nicht nur finanzielle, sondern auch psychische Entlastung.

    • Neue finanzielle Spielräume: Nach der Restschuldbefreiung kann wieder eigenverantwortlich gewirtschaftet werden, ohne ständige Angst vor Pfändungen oder Gerichtsvollziehern.
    • Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit: Viele alltägliche Dinge wie Kontoeröffnung, Vertragsabschlüsse oder die Suche nach einer neuen Wohnung werden nach der Entschuldung deutlich einfacher.
    • Stärkung der Verhandlungsposition: Mit einer sauberen Ausgangslage lassen sich neue Verträge und Finanzierungen künftig transparenter und sicherer gestalten.
    • Schrittweise Verbesserung der Bonität: Auch wenn die Schufa-Einträge nicht sofort verschwinden, beginnt mit der Restschuldbefreiung die Frist für deren Löschung. Nach Ablauf dieser Zeit ist ein echter Neustart möglich.

    Unterm Strich gilt: Wer die Spielregeln kennt und das Verfahren konsequent durchzieht, profitiert von echter Schuldenfreiheit und einer neuen Perspektive. Das Gefühl, wieder Herr über die eigenen Finanzen zu sein, ist für viele unbezahlbar.

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    Ihre Meinung zu diesem Artikel

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    @Linda_bln ich seh das wie du – vor lauter Paragrafen verlierst du schnell den Überblick. Diese Sache mit den sog. Grenzfällen bei Unterhalt oder Steuern ist für normale Leute fast nicht zu kapieren, da sollte echt eindeutiger geregelt werden, finde ich. Am Ende bekommst du vielleicht doch noch Forderungen aufs Brot geschmiert, von denen du fest ausgingst, die wären erledigt.

    Zusammenfassung des Artikels

    Die Restschuldbefreiung nach der Privatinsolvenz erlässt die meisten alten Schulden, ausgenommen sind jedoch z.B. Geldstrafen, vorsätzliche Delikte und neue Verbindlichkeiten.

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    Nützliche Tipps zum Thema:

    1. Unterscheiden Sie zwischen erlassenen und verbleibenden Schulden: Informieren Sie sich genau darüber, welche Ihrer Verbindlichkeiten durch die Privatinsolvenz erlassen werden (z.B. Konsumkredite, offene Alltagsrechnungen, Mietschulden, Privatdarlehen) und welche auch nach Abschluss des Verfahrens bestehen bleiben (z.B. Geldstrafen, Schadensersatz bei Vorsatz, Unterhaltsschulden bei Vorsatz, Steuerschulden aus Steuerhinterziehung).
    2. Führen Sie eine detaillierte Schuldenliste: Legen Sie eine Übersicht all Ihrer Schulden an, sortiert nach Gläubigern und Entstehungsdatum. Notieren Sie dabei insbesondere, ob die Forderungen vor oder nach Insolvenzeröffnung entstanden sind, denn nur Altschulden sind grundsätzlich von der Restschuldbefreiung erfasst.
    3. Neue Schulden während des Verfahrens vermeiden: Seien Sie während der Wohlverhaltensphase besonders vorsichtig und vermeiden Sie die Entstehung neuer Verbindlichkeiten, da diese nicht in das Insolvenzverfahren einbezogen werden und Sie für diese voll haften bleiben.
    4. Prüfen Sie Sonderfälle und Ausnahmen: Lassen Sie bei Unsicherheiten – etwa bei Unterhaltsrückständen oder Steuerschulden – fachkundig prüfen, ob eine Restschuldbefreiung möglich ist. Häufig entscheidet der Nachweis eines Vorsatzes über den Verbleib oder Erlass der Schulden.
    5. Holen Sie sich rechtzeitig professionelle Unterstützung: Nutzen Sie die Beratung von Schuldnerberatungsstellen oder spezialisierten Anwälten, um alle Forderungen korrekt im Verfahren anzumelden und Fehler zu vermeiden, die zu nicht erlassenen Schulden führen könnten.

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