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    Privatinsolvenz: Was darf ich während der Wohlverhaltensphase kaufen?

    17.07.2025 9 mal gelesen 0 Kommentare
    • Du darfst alle notwendigen Dinge für den täglichen Bedarf wie Lebensmittel und Kleidung kaufen.
    • Luxusgüter oder teure Anschaffungen sind nur erlaubt, wenn sie aus deinem pfändungsfreien Einkommen bezahlt werden.
    • Ratenkäufe und neue Kredite solltest du vermeiden, da sie zu Problemen mit dem Insolvenzverfahren führen können.

    Welche Anschaffungen sind während der Wohlverhaltensphase grundsätzlich erlaubt?

    Während der Wohlverhaltensphase dürfen Sie grundsätzlich alles kaufen, was Sie aus Ihrem unpfändbaren Einkommen oder mit nicht pfändbaren Mitteln finanzieren. Das bedeutet: Solange Sie nicht über Ihren gesetzlich geschützten Freibetrag hinausgehen, steht Ihnen Ihr Geld für alltägliche Anschaffungen zur freien Verfügung. Dazu zählen etwa Kleidung, Lebensmittel, Haushaltswaren oder Ersatz für defekte Alltagsgegenstände. Auch kleinere Elektronikgeräte wie ein günstiges Smartphone oder ein Fernseher im üblichen Rahmen sind erlaubt, sofern sie keinen außergewöhnlichen Wert darstellen.

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    Wichtig: Ihre Einkäufe dürfen nicht dazu führen, dass Sie neue Schulden machen. Ratenkäufe, Finanzierungen oder das Aufnehmen von Krediten sind während der Wohlverhaltensphase tabu, da sie den Erfolg Ihrer Entschuldung gefährden können. Auch Geschenke oder größere Geldzuwendungen von Dritten müssen Sie dem Insolvenzverwalter melden, wenn sie den pfändungsfreien Rahmen überschreiten.

    Erlaubt sind weiterhin alle Anschaffungen, die für Ihren Alltag notwendig sind und nicht als Luxus gelten. Dazu gehören beispielsweise:

    • Beruflich notwendige Arbeitsmittel (z.B. Werkzeuge, Computer für den Job)
    • Medizinisch erforderliche Hilfsmittel (z.B. Brillen, Prothesen, Rollatoren)
    • Haushaltsübliche Möbel und Geräte (z.B. Bett, Waschmaschine, Kühlschrank)

    Wenn Sie unsicher sind, ob eine geplante Anschaffung erlaubt ist, lohnt sich die Rücksprache mit einer Schuldnerberatung oder dem Insolvenzverwalter. So vermeiden Sie spätere Probleme und können Ihren Alltag trotz Wohlverhaltensphase möglichst unbeschwert gestalten.

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    Unpfändbare Gegenstände: Was bleibt unantastbar?

    Unpfändbare Gegenstände sind während der Wohlverhaltensphase Ihr sicherer Hafen – sie dürfen weder von Gläubigern noch vom Insolvenzverwalter angetastet werden. Was aber zählt wirklich dazu? Hier gibt es klare gesetzliche Vorgaben, die für Sie entscheidend sind.

    • Gegenstände des täglichen Lebens: Dazu gehören Möbel, Kleidung, Bettwäsche und übliche Haushaltsgeräte, sofern sie keinen außergewöhnlichen Wert besitzen. Niemand nimmt Ihnen Ihr Bett oder Ihren Kühlschrank weg, nur weil Sie in der Wohlverhaltensphase sind.
    • Beruflich unentbehrliche Arbeitsmittel: Alles, was Sie zwingend für Ihren Job brauchen – vom Werkzeug bis zum Laptop für die Heimarbeit – bleibt geschützt. Voraussetzung: Die Nutzung ist für Ihre Erwerbstätigkeit unerlässlich.
    • Medizinische Hilfsmittel: Brillen, Hörgeräte, Prothesen oder Rollstühle sind tabu für die Insolvenzmasse. Ihre Gesundheit und Mobilität stehen an erster Stelle.
    • Persönliche Erinnerungsstücke: Dinge wie Eheringe, Ehrenabzeichen oder Gegenstände zur Religionsausübung (bis zu einem bestimmten Wert) dürfen Sie behalten. Sie sind gesetzlich besonders geschützt.
    • Haustiere in angemessener Zahl: Ein Hund, eine Katze oder ein paar Hühner – solange es sich nicht um eine Zucht oder einen wertvollen Zuchttierbestand handelt, sind Ihre tierischen Begleiter unpfändbar.

    Wichtig zu wissen: Auch Informationsgeräte wie ein einfaches Fernsehgerät oder Radio zählen zum unpfändbaren Grundbedarf, solange sie nicht luxuriös oder überdurchschnittlich teuer sind. Die genaue Grenze zwischen „notwendig“ und „Luxus“ kann im Einzelfall schwanken – bei Unsicherheiten hilft oft ein kurzer Anruf bei der Schuldnerberatung.

    Erlaubte und riskante Anschaffungen während der Wohlverhaltensphase im Vergleich

    Anschaffungskategorie Erlaubt / Problemlos Risiken / Tabu
    Alltagsgegenstände (z.B. Kleidung, Bettwäsche, Geschirr) Ja, solange kein außergewöhnlicher Wert Luxusmarken, teure Einzelstücke riskant
    Kleine Elektronik (Smartphone, Fernseher) Günstige, einfache Modelle erlaubt Hochwertige, teure Elektronik problematisch
    Haushaltsgeräte (Kühlschrank, Waschmaschine) Notwendige Ersatzbeschaffungen OK Luxusvarianten oder große Upgrades vermeiden
    Arbeitsmittel Beruflich notwendiges Werkzeug oder Technik erlaubt Unverhältnismäßig teure Ausstattung problematisch
    Medizinische Hilfsmittel (Brille, Prothesen) Notwendig & ärztlich verordnet: Ja Teure Designer- oder Luxusausführungen nicht ratsam
    Neue Schulden (Ratenkauf, Finanzierung) Nein, grundsätzlich verboten Tabu! Gefährdet Restschuldbefreiung
    Auto Günstig und berufsbedingt nötig möglich Teure oder unnötige Fahrzeuge problematisch
    Haustiere Hausüblicher Rahmen (Hund, Katze) erlaubt Zucht, teure oder zahlreiche Tiere nicht erlaubt
    Geschenke / Geldzuwendungen Innerhalb des pfändungsfreien Rahmens möglich Bei Überschreiten: Meldepflicht, sonst Risiko

    Pfändbare und wertvolle Anschaffungen: Welche Risiken bestehen?

    Pfändbare und wertvolle Anschaffungen während der Wohlverhaltensphase sind ein echtes Minenfeld. Wer sich etwa teure Elektronik, Schmuck oder gar Kunstwerke zulegt, riskiert, dass diese Gegenstände vom Insolvenzverwalter als pfändbar eingestuft und zur Befriedigung der Gläubiger verwertet werden. Besonders kritisch wird es, wenn der Wert einer Anschaffung deutlich über dem liegt, was als „normaler Lebensstandard“ gilt.

    • Nachträgliche Überprüfung: Selbst nach dem Kauf kann der Insolvenzverwalter prüfen, ob der Gegenstand pfändbar ist. Wird ein Wertgegenstand entdeckt, kann er eingezogen werden – auch rückwirkend.
    • Verdacht auf Verschleierung: Versuche, wertvolle Dinge auf andere Namen zu kaufen oder zu verstecken, können als Insolvenzstraftat gewertet werden. Das gefährdet die Restschuldbefreiung massiv.
    • Luxusgüter als Risikofaktor: Alles, was über das Maß des Alltäglichen hinausgeht – zum Beispiel ein teures E-Bike, Designeruhren oder hochwertige Unterhaltungselektronik – steht im Fokus. Hier wird schnell nachgehakt.
    • Unverhältnismäßige Ausgaben: Große oder auffällige Anschaffungen können dazu führen, dass Ihr Verhalten als „unangemessen“ gewertet wird. Das kann nicht nur zu Pfändungen führen, sondern auch Misstrauen bei Gläubigern und Gerichten wecken.

    Mein Tipp: Überlegen Sie bei jeder größeren Anschaffung, ob Sie sie wirklich brauchen und ob sie in Ihr aktuelles finanzielles Umfeld passt. Im Zweifel lieber einmal zu viel nachfragen als einmal zu viel riskieren.

    Alltäglicher Bedarf und notwendige Ersatzbeschaffungen: Was ist problemlos möglich?

    Alltägliche Bedarfsartikel und Ersatzbeschaffungen stellen in der Wohlverhaltensphase selten ein Problem dar, solange sie sich im üblichen Rahmen bewegen. Sie dürfen beispielsweise defekte Haushaltsgeräte wie Wasserkocher, Toaster oder Staubsauger durch gleichwertige, preislich angemessene Modelle ersetzen. Auch Kleidung, Schuhe oder Bettwäsche können jederzeit neu angeschafft werden, sofern keine außergewöhnlichen Luxusmarken gewählt werden.

    • Schul- und Arbeitsbedarf: Hefte, Stifte, Rucksäcke oder auch günstige Laptops für die Ausbildung oder das Homeoffice sind zulässig, wenn sie dem normalen Bedarf entsprechen.
    • Technik für den Alltag: Der Austausch eines alten Handys gegen ein günstiges, funktionales Modell ist ebenso unproblematisch wie der Kauf eines preiswerten Radios oder einer energiesparenden Lampe.
    • Haushaltsreparaturen: Ersatzteile für Waschmaschine, Herd oder Fahrrad können ohne Bedenken besorgt werden, solange keine kostspieligen Upgrades oder Luxusvarianten gewählt werden.
    • Gesundheit und Hygiene: Neue Zahnbürsten, Hygieneartikel oder rezeptfreie Medikamente dürfen selbstverständlich gekauft werden, da sie zum Grundbedarf zählen.

    Wichtig: Die Grenze liegt dort, wo der Wert oder die Ausstattung deutlich über das Alltägliche hinausgeht. Bleiben Sie im Rahmen des Notwendigen, gibt es in der Regel keinerlei Einschränkungen oder Nachfragen.

    Beispielhafte Anschaffungen während der Wohlverhaltensphase

    Wer mitten in der Wohlverhaltensphase steckt, fragt sich oft, was konkret angeschafft werden darf, ohne schlaflose Nächte zu riskieren. Hier ein paar Beispiele, die in der Praxis immer wieder vorkommen und erfahrungsgemäß selten Probleme bereiten – sofern sie vernünftig begründet sind:

    • Gebrauchtes Fahrrad für den Arbeitsweg: Wenn der Weg zur Arbeit zu Fuß zu weit ist und kein öffentlicher Nahverkehr verfügbar, ist ein gebrauchtes Fahrrad eine nachvollziehbare und zulässige Investition.
    • Schulranzen und Lernmaterial für Kinder: Eltern dürfen für ihre Kinder notwendige Schulsachen besorgen, auch wenn es sich um Neuware handelt. Das Wohl der Kinder steht hier im Vordergrund.
    • Günstige Brille nach ärztlicher Verordnung: Wer eine neue Brille braucht, weil die alte kaputt ist oder sich die Sehstärke geändert hat, kann diese problemlos kaufen – ärztliche Bescheinigung vorausgesetzt.
    • Küchengeräte für spezielle Ernährungsbedürfnisse: Beispielsweise ein Mixer für eine medizinisch notwendige Schonkost oder ein Wasserfilter bei nachgewiesener Unverträglichkeit. Solche Anschaffungen werden in der Regel akzeptiert.
    • Gebrauchte Möbel nach Umzug: Nach einem Wohnungswechsel dürfen gebrauchte, preiswerte Möbelstücke wie ein Bett oder ein Schrank angeschafft werden, sofern sie nicht luxuriös sind.

    Wichtig ist immer: Je nachvollziehbarer und notwendiger die Anschaffung, desto geringer das Risiko von Nachfragen oder Problemen. Im Zweifel kann eine kurze schriftliche Begründung oder ein Nachweis (z.B. Attest, Schulbescheinigung) hilfreich sein.

    Größere oder teurere Käufe: So vermeiden Sie Risiken und Unsicherheiten

    Größere oder teurere Anschaffungen während der Wohlverhaltensphase können schnell zu Stolpersteinen werden, wenn sie nicht sorgfältig geplant und dokumentiert werden. Um Risiken und Unsicherheiten zu vermeiden, ist es entscheidend, transparent zu handeln und jede größere Ausgabe gut zu begründen.

    • Vorabklärung mit dem Insolvenzverwalter: Bevor Sie einen größeren Kauf tätigen, holen Sie sich am besten eine schriftliche Zustimmung oder zumindest eine Bestätigung ein, dass der Kauf unbedenklich ist. Das schützt Sie vor späteren Rückforderungen oder Missverständnissen.
    • Dokumentation der Notwendigkeit: Legen Sie bei außergewöhnlichen Anschaffungen immer eine nachvollziehbare Begründung und – falls möglich – Belege (z.B. ärztliche Atteste, Arbeitsverträge) bereit. So können Sie im Zweifel nachweisen, dass der Kauf nicht dem Luxus, sondern einer echten Notwendigkeit dient.
    • Keine Finanzierung auf Pump: Finanzierungen, Leasingverträge oder Ratenkäufe sind in dieser Phase tabu. Selbst wenn der Kauf dringend erscheint: Bezahlen Sie ausschließlich aus Ihrem pfändungsfreien Einkommen und vermeiden Sie neue Verbindlichkeiten.
    • Vergleichsangebote einholen: Zeigen Sie, dass Sie sich um einen fairen Preis bemüht haben. Mehrere Angebote oder Preisvergleiche belegen, dass Sie nicht unnötig viel Geld ausgeben.
    • Transparenz gegenüber Gläubigern: Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, auch die Gläubiger über größere Anschaffungen zu informieren. So vermeiden Sie den Verdacht, Vermögen beiseitezuschaffen oder Gläubiger zu benachteiligen.

    Mein Tipp: Je besser Sie Ihre Entscheidung dokumentieren und je transparenter Sie vorgehen, desto geringer ist das Risiko, dass Ihre Anschaffung im Nachhinein Probleme verursacht. Im Zweifel lieber einmal mehr nachfragen als im Nachhinein Ärger riskieren.

    Wichtige Sonderfälle: Auto, Handyvertrag und Immobilien in der Wohlverhaltensphase

    Auto: In der Wohlverhaltensphase kann ein Auto unter bestimmten Bedingungen behalten oder sogar neu angeschafft werden. Entscheidend ist, ob das Fahrzeug für den Arbeitsweg, die Berufsausübung oder aufgrund einer Behinderung zwingend erforderlich ist. Der Nachweis erfolgt idealerweise durch eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein ärztliches Attest. Fahrzeuge mit geringem Zeitwert (meist unter 2.500 €) werden seltener beanstandet. Bei teureren Modellen ist besondere Vorsicht geboten – hier kann eine Rücksprache mit dem Insolvenzverwalter sinnvoll sein. Leasing- oder Finanzierungsverträge sind riskant, da neue Schulden die Restschuldbefreiung gefährden können.

    Handyvertrag: Mobilfunkverträge können während der Wohlverhaltensphase grundsätzlich weitergeführt werden, sofern keine Zahlungsrückstände bestehen. Ein neuer Vertrag ist meist nur möglich, wenn keine negativen Schufa-Einträge vorliegen und der Anbieter zustimmt. Prepaid-Modelle sind die sicherere Alternative, da sie keine neuen Verbindlichkeiten verursachen. Wird ein laufender Vertrag vom Anbieter gekündigt, bleibt das Recht auf ein einfaches Mobiltelefon zur Grundkommunikation bestehen.

    Immobilien: Eigentum an Haus oder Wohnung ist in der Wohlverhaltensphase ein Sonderfall. Bereits während des Insolvenzverfahrens werden Immobilien in der Regel verwertet. Sollte eine Immobilie nach wie vor im Besitz sein, etwa weil eine Verwertung unwirtschaftlich ist, muss jeder Verkauf oder jede Belastung mit Hypotheken zwingend mit dem Insolvenzverwalter abgestimmt werden. Eigenmächtige Verfügungen können als Obliegenheitsverletzung gewertet werden und die Restschuldbefreiung gefährden. Mieteinnahmen aus Immobilienbesitz gelten als pfändbares Einkommen und müssen offengelegt werden.

    Tipps für sichere und rechtskonforme Anschaffungen während der Wohlverhaltensphase

    Rechtssicherheit bei Anschaffungen während der Wohlverhaltensphase verlangt ein wachsames Auge und manchmal auch etwas Kreativität. Mit den folgenden Tipps bewegen Sie sich auf der sicheren Seite und vermeiden böse Überraschungen:

    • Bewahren Sie sämtliche Quittungen und Zahlungsnachweise für neue Anschaffungen auf. So können Sie jederzeit belegen, wann, wo und zu welchem Preis Sie etwas gekauft haben.
    • Vermeiden Sie Barzahlungen bei größeren Beträgen. Überweisungen oder Kartenzahlungen sind nachvollziehbar und schaffen Transparenz, falls Sie den Kauf rechtfertigen müssen.
    • Informieren Sie sich regelmäßig über aktuelle Pfändungsfreigrenzen und Gesetzesänderungen. Die Rahmenbedingungen können sich ändern – ein kurzer Blick auf die Webseite des Bundesjustizministeriums oder der Verbraucherzentralen hält Sie auf dem Laufenden.
    • Nutzen Sie Beratungsangebote: Viele Schuldnerberatungsstellen bieten kostenlose Kurzberatungen an, bei denen Sie gezielt nachfragen können, ob eine geplante Anschaffung problematisch sein könnte.
    • Prüfen Sie, ob es regionale Besonderheiten oder abweichende Handhabungen bei Ihrem Insolvenzgericht gibt. Manche Gerichte oder Verwalter legen bestimmte Regeln strenger aus als andere.
    • Falls Sie finanzielle Unterstützung von Dritten erhalten (z.B. Geldgeschenke, Zuschüsse), dokumentieren Sie Herkunft und Zweck genau. Das schützt Sie vor Missverständnissen bezüglich der Mittelverwendung.
    • Planen Sie Anschaffungen möglichst vorausschauend, um spontane, unüberlegte Käufe zu vermeiden, die im Nachhinein zu Erklärungsbedarf führen könnten.

    Wer diese Hinweise beherzigt, kann seinen Alltag in der Wohlverhaltensphase deutlich entspannter gestalten und muss keine Angst vor unliebsamen Überraschungen haben.

    Fazit: Worauf Sie beim Kaufen während der Wohlverhaltensphase achten sollten

    Fazit: Worauf Sie beim Kaufen während der Wohlverhaltensphase achten sollten

    Wer während der Wohlverhaltensphase klug einkauft, profitiert langfristig von einer besseren finanziellen Perspektive. Achten Sie darauf, nicht nur den rechtlichen Rahmen zu kennen, sondern auch Ihr Konsumverhalten kritisch zu hinterfragen. Hinterfragen Sie vor jedem Kauf, ob die Anschaffung wirklich notwendig ist oder ob Alternativen – wie Reparatur, Leihen oder Gebrauchtkauf – infrage kommen. Das schont nicht nur Ihr Budget, sondern signalisiert auch Verantwortungsbewusstsein gegenüber dem Insolvenzgericht.

    • Erstellen Sie regelmäßig eine Übersicht Ihrer Ausgaben, um finanzielle Engpässe frühzeitig zu erkennen und gegenzusteuern.
    • Nutzen Sie Preisvergleichsportale und Secondhand-Angebote, um unnötige Mehrkosten zu vermeiden.
    • Setzen Sie Prioritäten: Investieren Sie zuerst in Dinge, die Ihre Lebensqualität und Arbeitsfähigkeit sichern.
    • Seien Sie wachsam bei Werbeversprechen und Rabattaktionen – Impulskäufe können in der Wohlverhaltensphase besonders teuer werden.

    Ein bewusster Umgang mit Ihren Mitteln stärkt Ihre Position für die Zeit nach der Insolvenz und kann helfen, zukünftige Schuldenfallen zu vermeiden.

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    FAQ: Einkäufe und Besitz während der Wohlverhaltensphase der Privatinsolvenz

    Darf ich alltägliche Dinge wie Kleidung oder Haushaltsgeräte während der Wohlverhaltensphase kaufen?

    Ja, Sie dürfen alle Dinge des täglichen Bedarfs wie Kleidung, Bettwäsche oder übliche Haushaltsgeräte problemlos aus Ihrem unpfändbaren Einkommen kaufen. Wichtig ist, dass die Gegenstände keinen außergewöhnlichen Wert darstellen und nicht als Luxus gelten.

    Können teure Anschaffungen oder Luxusartikel in der Wohlverhaltensphase Probleme verursachen?

    Ja, teure oder luxuriöse Gegenstände wie hochwertige Elektronik, Schmuck oder Markenkleidung können vom Insolvenzverwalter als pfändbar angesehen und eingezogen werden. Es ist daher ratsam, auf solche Anschaffungen zu verzichten und sich bei Unsicherheiten beraten zu lassen.

    Sind Ratenkäufe, Finanzierungen oder neue Kredite während der Wohlverhaltensphase erlaubt?

    Nein, neue Schulden durch Ratenkäufe, Finanzierungen oder Kredite sind während der Wohlverhaltensphase grundsätzlich untersagt. Solche Verbindlichkeiten gefährden Ihre Restschuldbefreiung und sollten unbedingt vermieden werden.

    Welche besonderen Regeln gelten für den Erwerb von beruflich oder medizinisch notwendigem Bedarf?

    Anschaffungen, die nachweislich für den Beruf (z.B. Werkzeuge, Computer) oder die Gesundheit (z.B. Brille, medizinische Hilfsmittel) erforderlich sind, werden in aller Regel nicht beanstandet. Voraussetzung ist ein nachvollziehbarer Grund, idealerweise belegt durch eine Bescheinigung oder Attest.

    Was passiert, wenn ich mir nicht sicher bin, ob eine Anschaffung erlaubt ist?

    Im Zweifelsfall sollten Sie sich immer an Ihren Insolvenzverwalter oder eine Schuldnerberatung wenden. Diese Stellen können verbindlich einschätzen, ob eine geplante Anschaffung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben liegt und keine Risiken hinsichtlich einer möglichen Pfändung entstehen.

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    Zusammenfassung des Artikels

    Während der Wohlverhaltensphase dürfen Sie aus Ihrem unpfändbaren Einkommen notwendige Alltagsgegenstände kaufen, Luxus und neue Schulden sind jedoch tabu. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Rücksprache mit Schuldnerberatung oder Insolvenzverwalter.

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    Nützliche Tipps zum Thema:

    1. Kaufen Sie nur aus Ihrem unpfändbaren Einkommen: Während der Wohlverhaltensphase dürfen Sie alle alltäglichen und notwendigen Anschaffungen tätigen, solange Sie hierfür ausschließlich Ihr pfändungsfreies Einkommen oder unpfändbare Mittel nutzen. Luxusausgaben oder der Kauf von teuren Gegenständen sind hingegen tabu.
    2. Vermeiden Sie neue Schulden: Ratenkäufe, Finanzierungen oder das Aufnehmen von Krediten sind in der Wohlverhaltensphase nicht erlaubt. Jede neue Verbindlichkeit kann die Restschuldbefreiung gefährden und sollte strikt vermieden werden.
    3. Dokumentieren Sie größere oder außergewöhnliche Anschaffungen: Bewahren Sie Quittungen und Zahlungsnachweise gut auf und holen Sie im Zweifel vorab die Zustimmung des Insolvenzverwalters ein, besonders bei teureren oder nicht alltäglichen Käufen. Das schützt vor späteren Nachfragen oder Problemen.
    4. Bevorzugen Sie notwendige und gebrauchte Alltagsgegenstände: Ersetzen Sie defekte Geräte oder Möbel durch preiswerte, gebrauchte oder einfache Modelle. Vermeiden Sie Luxusausführungen und vergleichen Sie Preise, um Ihr Budget zu schonen.
    5. Holen Sie sich im Zweifel Beratung: Bei Unsicherheiten, ob eine Anschaffung erlaubt ist, wenden Sie sich an eine Schuldnerberatungsstelle oder Ihren Insolvenzverwalter. So gehen Sie auf Nummer sicher und vermeiden ungewollte Verstöße gegen die Auflagen der Wohlverhaltensphase.

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